Sonderfälle in der Heizkostenabrechnung
Die Heizkostenverordnung ist auf das Standardgebäude mit einer Zentralheizung zugeschnitten — Brennstoff rein, Wärme raus, fertig. In der Realität gibt es aber etliche Konstellationen, die zusätzliche Regeln erfordern: Solarthermie, wasserführende Kamine, Wärmepumpen, Denkmalschutz, gewerbliche Mitnutzung oder ein Gasherd in den Wohnungen. Dieser Artikel geht jeden dieser Sonderfälle durch — was ist erlaubt, was musst du beachten, und wie bildest du das in der Abrechnung ab?
1. Solarthermie-Anlage
Eine Solarthermie-Anlage wandelt Sonnenstrahlung in Warmwasser oder Heizwärme um. Sie wird typischerweise in den Heiz- oder Warmwasserspeicher eingespeist und reduziert den fossilen Brennstoffbedarf. Für die Abrechnung heißt das: Der solare Wärmeertrag ist keine umlagefähige Heizenergie — Mieter zahlen nur für den Brennstoff, der tatsächlich durch das Gebäude gegangen ist. Wenn ein Wärmemengenzähler den Solarertrag separat misst, wird er bei der Aufteilung Heizung/Warmwasser berücksichtigt.
So bildest du das ab
- In den Stammdaten die Eigenschaft „Solarthermie-Anlage" ankreuzen
- Pro Einheit den Solarertrag in kWh erfassen (falls per WMZ gemessen)
- Der Brennstoff-kWh-Wert im Schritt „Kosten" sollte den tatsächlich verbrauchten Brennstoff abbilden — den Solarertrag NICHT addieren
2. Wärmepumpe (Strom statt Brennstoff)
Bei der Wärmepumpe ersetzt Strom den klassischen Brennstoff (Erdgas/Heizöl). Trotzdem gelten dieselben HeizkostenV-Regeln. Der Trick: Statt Liter Heizöl oder m³ Gas trägst du Kilowattstunden Strom ein. Wichtig ist die Trennung zwischen Wärmepumpen-Strom und Haushaltsstrom: dafür ist meistens ein separater Stromzähler (Unterzähler) installiert.
CO₂-Aufschlag? Strom ist im CO2KostAufG mit 0 kg/kWh angesetzt — Wärmepumpen-Heizungen sind also vom CO₂-Stufenmodell de facto befreit. Vermieter zahlen keinen CO₂-Anteil, weil keiner anfällt.
So bildest du das ab
- Heizungstyp = „Wärmepumpe" wählen
- Stammdaten-Eigenschaft „Wärmepumpe (Strom)" ankreuzen
- Im Kosten-Schritt: Stromkosten der Wärmepumpe als „Brennstoffkosten" eintragen, Stromverbrauch (kWh) als „Brennstoff-kWh"
- JAZ (Jahresarbeitszahl) brauchst du für die Abrechnung selbst nicht — interessant nur, falls du Förderungen prüfst
3. Wasserführende Kamine / Holzöfen
Ein wasserführender Kamin gibt einen Teil seiner Wärme über einen Wärmetauscher an den Heizkreislauf ab. Steht der Kamin in einer Wohnung und befeuert sie zugleich das Haus mit, entsteht ein zweiter Heizenergie-Eintrag — der vom Mieter selbst eingebrachte Brennstoff. Das hat zwei Konsequenzen für die Abrechnung:
- Die ins Heiznetz eingespeiste Wärme ist nicht umlagefähig — schließlich hat sie der Mieter erzeugt.
- Aber: Der Brennstoff (Stückholz, Pellets, Briketts ...) erzeugt CO₂. Dieser Anteil muss in die CO₂-Bilanz des Gebäudes einfließen, weil das CO2KostAufG den Gesamt-CO₂-Ausstoß zählt — egal woher der Brennstoff kommt.
Achtung: CO₂-Faktor je nach Brennstoff
- Stückholz / Hackschnitzel: ca. 0,027 kg CO₂/kWh
- Pellets: ca. 0,036 kg CO₂/kWh
- Briketts / Kohle: ca. 0,395 kg CO₂/kWh — deutlich höher!
Im Rechner wählst du in den Stammdaten den passenden Brennstoff aus, im Verbrauchs-Schritt trägst du pro Einheit die verbrannten kWh ein. Die CO₂-Emission landet automatisch in der Gebäude-Bilanz und beeinflusst die Stufeneinordnung.
4. Denkmalschutz
Denkmalgeschützte Gebäude sind energetisch oft schlechter — eine Außendämmung ist meist unzulässig, alte Fenster bleiben drin. Das CO2KostAufG erkennt das an: Wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht, halbiert sich der CO₂-Anteil des Vermieters (§ 8 CO2KostAufG). Stufe 9 (80 % Vermieter) wird also faktisch zu 40 %.
So bildest du das ab
- Stammdaten-Eigenschaft „Denkmalgeschütztes Gebäude" ankreuzen
- Der Rechner halbiert den ermittelten Vermieter-Anteil automatisch und weist beide Werte aus (Vor und Nach Reduktion)
- Im PDF-Druck erscheint ein Hinweis „wegen Denkmalschutz halbiert"
5. Gewerbliche oder gemischte Nutzung
Bei gemischt genutzten Häusern (Wohnen + Laden / Praxis / Büro) muss bei einem Anteil von > 50 % gewerblicher Nutzfläche getrennt abgerechnet werden — anders kann eine erhebliche Verzerrung zulasten der Mieter entstehen. Beispiel: Eine Bäckerei im Erdgeschoss heizt einen riesigen Backraum auf 25 °C, während die Wohnungen 21 °C haben. Würde alles über Fläche verteilt, zahlten die Wohnungen für den Backbetrieb mit.
Aus CO₂-Sicht gilt für reine Nichtwohngebäude bzw. Nichtwohnflächen 50/50 als Standardaufteilung zwischen Vermieter und Mieter (statt des 10-Stufenmodells). Das Stufenmodell greift nur für Wohnflächen.
So bildest du das ab
- Stammdaten-Eigenschaft „Gewerbliche oder gemischte Nutzung" ankreuzen
- Pro Einheit als „Gewerbliche Einheit" markieren (Chip in der Einheiten-Karte)
- Bei deutlich erhöhtem Verbrauch von Gewerbeeinheiten: ggf. Vorwegabzug mit dem Mieter vereinbaren — bessere Lösung als die Standardverteilung
6. Gasherd in den Wohnungen
Hat eine Wohnung einen Gasherd und gibt es nur EINEN Gaszähler fürs ganze Haus (Heizung + Kochherd kombiniert), entsteht ein Abrechnungsproblem: Das Gas, das verkocht wird, gehört NICHT in die Heizkostenabrechnung — es ist Privatverbrauch. Kochgas ist nicht umlagefähig.
Saubere Lösungen, in Reihenfolge der Genauigkeit:
- Separater Gaszähler für den Herd (Königsweg, oft nicht vorhanden)
- Pauschalabzug pro Person/Wohnung (z. B. 25–35 €/Person/Jahr — gerichtsfest)
- Schätzung anhand Personenzahl (4–7 m³/Person/Monat)
So bildest du das ab
- Stammdaten-Eigenschaft „Gasherd in Einheiten" ankreuzen
- Pro Einheit den geschätzten oder gemessenen Gas-Herd-Verbrauch in kWh erfassen
- Im Kosten-Schritt unter „Zusätzliche Posten" die Gas-Kosten Herd separat eingeben — diese werden nicht umgelegt, sondern nur zur Übersicht dokumentiert
7. Sonderfall „100 % nach Fläche"
Normalerweise muss der Verbrauchsanteil mindestens 50 % betragen (§ 7 HeizkostenV). Es gibt aber Ausnahmen, in denen ausschließlich nach Fläche abgerechnet werden darf:
- Passivhäuser oder hochenergieeffiziente Gebäude — wo sich das Verbrauchsmessen wirtschaftlich nicht lohnt
- Wenn die Verbrauchserfassung dauerhaft technisch unmöglich ist (z. B. komplexe Etagenheizung)
- Bestimmte Übergangsfristen nach Heizungstausch
Wichtig: Wird dieser Sonderfall genutzt, haben Mieter ein 15 %-Kürzungsrecht (§ 12 HeizkostenV). Im Rechner aktivierst du den Sonderfall mit einem Toggle im Schritt „Verteilung". Solange der Sonderfall aktiv ist, sind die Schieberegler für Grund-/Verbrauchsanteil gesperrt — das ist gewollt.
8. Wenn mehrere Sonderfälle zusammenkommen
Im echten Bestand kombinieren sich Sonderfälle gerne: Ein denkmalgeschütztes Altbau-Mehrfamilienhaus mit Wärmepumpe, im Erdgeschoss eine Praxis, und in zwei Wohnungen wurde ein Kachelofen mit Wassertasche nachgerüstet. Klingt konstruiert, ist aber Alltag. Die gute Nachricht: Die Regeln sind additiv, sie schließen sich nicht aus. Reihenfolge der Anwendung:
- CO₂-Emission ermitteln (Brennstoff + ggf. Kamin-Brennstoff)
- Daraus den CO₂-Ausstoß pro m² und Jahr berechnen
- Stufe 1–10 ermitteln → Vermieter-Anteil ableiten
- Wenn Denkmalschutz: Vermieter-Anteil × 0,5
- Wenn Nichtwohnflächen vorhanden: für diese 50/50 statt Stufenmodell
- Heizkosten verteilen nach Verteilerschlüssel (Grund/Verbrauch)
Der Rechner deckt diese Kombinationen ab. Wenn du dir bei einem komplexen Fall unsicher bist: rechne ihn einmal komplett durch, prüf das PDF, und lass im Zweifel einen Mietrechtsanwalt oder Hausverwalter drüberschauen.
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